Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende allgemeine Vertragsbedingungen werden von der NEW LINE Brand Communication GmbH (nachfolgend kurz NEW LINE genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

§ 1 Zahlungsbedingungen

1. NEW LINE erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat NEW LINE Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.
Skonto wird nicht gewährt.

Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – zahlbar ohne Abzüge:

– 80 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss
– 20 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Veranstaltungsende.

2. a) Reisekosten und Spesen für von NEW LINE beauftragtes Personal werden – soweit nicht anders vereinbart – nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge erfolgen in der Economy-Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse.

b) Reisekosten und Spesen für NEW LINE Agenturmitarbeiter werden – soweit nicht anders vereinbart – nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen unter 350 km erfolgen in der 2. Klasse, darüber hinausgehende Fahrten erfolgen in der 1. Klasse.

c) Reisekosten und Spesen für die NEW LINE Line Geschäftsführung werden – soweit nicht anders vereinbart – nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Business-Class, Interkontinental-Flüge ebenfalls. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse.

3. Alle Aufwendungen und Auslagen von NEW LINE, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von NEW LINE zu übernehmen sind, werden nach Aufwand zzgl. einer Handlingsfee in Höhe von 15% abgerechnet.

4. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn NEW LINE nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. NEW LINE ist berechtigt, Arbeiten, die NEW LINE im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

5. NEW LINE ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.

6. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Stornofristen & Regelungen
Jede Kündigung eines Projekts nach dessen schriftlicher Beauftragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Für bereits bestätigte Leistungen erheben wir folgende Stornogebühren auf unsere Agenturleistungen:
Absage durch den Kunden bis 90 Tage vor dem ursprünglich geplanten Termin: Erstattung der angefallenen Projektkosten (Agentur- und Dienstleisterkosten)
Absage durch den Kunden bis 45 Tage vor dem ursprünglich geplanten Termin: 50 % der bestätigten Auftragssumme
Absage durch den Kunden ab 30 Tage vor dem ursprünglich geplanten Termin: 100 % der bestätigten Auftragssumme

Für die bestätigten Leistungen von Drittanbietern legen wir bei der Berechnung deren, bzw. verhandelte Stornobedingungen zu Grunde.

§ 2 Durchführung, Organisation und Unmöglichkeit

1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.

2. NEW LINE ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt NEW LINE nicht.

3. Von Seiten des Kunden werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräumean den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von NEW LINE für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungsund Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Personalgarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.

4. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. NEW LINE wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. NEW LINE ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.

5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält NEW LINE den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. NEW LINE wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

6. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung oder Personalverschiebungen durch NEW LINE oder deren Beauftragte infolge Krankheit, Aktionsabsagen oder höherer Gewalt, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. NEW LINE wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax, Telefon oder Email anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.). NEW LINE wird sich jedoch bemühen, für adäquaten Ersatz zu sorgen.

7. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält NEW LINE den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von NEW LINE, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht NEW LINE ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

§ 3 Haftung

1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beaufragten von NEW LINE verursacht worden sind, haftet NEW LINE nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, essei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von NEW LINE trägt der Kunde. NEW LINE übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten, Spielgeräten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet NEW LINE nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber NEW LINE ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist NEW LINE nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

4. NEW LINE haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. NEW LINE haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von NEW LINE zurückzuführen sind.

5. NEW LINE hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von NEW LINE entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn NEW LINE trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde NEW LINE von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen NEW LINE geltend gemacht werden, freizustellen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Kunden-Wunsch im Rahmen von Messen, Events, Promotion-Einsätzen die Verteilung von Werbematerial, Handzetteln oder ähnlichem und/oder das Ansprechen von Personen auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten erfolgt. In diesem Fall liegt die alleinige Verantwortung beim Kunden. Eventuell anfallende Gebühren, Bußgelder sowie sonstige (Straf-)Zahlungen werden ausdrücklich durch den Kunden getragen; insbesondere, wenn auf Kundenwunsch auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet wird oder aufgrund zu kurzer Vorlaufzeiten kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann.

6. Soweit NEW LINE in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. NEW LINE ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von NEW LINE beauftragte Dritte sind im Verhältnis von NEW LINE zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von NEW LINE.

§ 4 Sonstiges

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. NEW LINE ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragspartner als Referenz inkl. seines Logos auf der NEW LINE Website und in Imagebroschüren aufzuführen. NEW LINE ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

2. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von NEW LINE. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von NEW LINE.

3. NEW LINE ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Videound Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. NEW LINE behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

§ 5 Wettbewerbsverbot des Kunden

1. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sie weitgehend die Belange ihres Vertragspartners achten und schützen werden. Im Rahmen der vertraglichen Treuepflicht sind beide Vertragsparteien gehalten, den Leistungserfolg zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was die Erreichung des Leistungszweckes unmöglich macht und / oder sich als unberechtigten Eingriff in die Belange des jeweils anderen Vertragspartners darstellt. Insbesondere ist der Vertragspartei untersagt, die erarbeiteten Konzepte ohne Rücksprache mit der Firma NEW LINE zu kopieren und anderweitig kommerziell zu verwenden. Es ist ferner untersagt, einzelne im Rahmen von Werbemaßnahmen von der Firma NEW LINE eingesetzte Mitarbeiter oder Beauftragte abzuwerben. Das gleiche gilt für von der Firma NEW LINE eingesetzte Teams oder Gruppen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner der Firma NEW LINE, einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Falle, dass der geltend gemachte Schadensersatz den vorgenannten Betrag übersteigt, ist er auf die Vertragsstrafe anzurechnen. Dem anderen Vertragspartner bleibt es nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Diese Einschränkung entfällt, im Ausland und im Inland ein Jahr nach Beendigung des zu Grunde liegenden Auftrages. Diese Klausel gilt ferner für Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 6 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Berlin, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

 

Berlin – 05.03.2020